Tipp: Verjährung der Steuerhinterziehung

Kai Bruno WestenWorum geht es bei der Verjährung der Steuerhinterziehung? Eine Steuerhinterziehung darf strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden, wenn sie verjährt ist. Die Verjährung ist daher bei Beratung und Verteidigung von entscheidender Bedeutung. Die Tücke liegt im Detail. Folgende Angaben dienen daher nur der groben Orientierung:

Dauer, Beginn und Ende der Verjährung der Steuerhinterziehung

Die einfache Steuerhinterziehung verjährt in 5 Jahren, die schwere Steuerhinterziehung verjährt in 10 Jahren. Der strafrechtliche Verjährungsbeginn beginnt anders als die steuerliche Verjährung mit Beendigung der Straftat. Die Beendigung bestimmt sich wiederum danach, ob eine Steuererklärung abgegeben und ein Steuerbescheid erlassen oder ob erst gar keine Steuererklärung abgegeben wurde.

Die Verjährungsfrist endet auch nicht unbedingt mit Ablauf der 5 bzw. 10 Jahre, da eine Reihe strafprozessualer Maßnahmen die Verjährung unterbrechen. Hierzu gehören z.B. die Anordnung oder Durchführung einer Beschuldigtenvernehmung oder einer Hausdurchsuchung.

Abgabe einer falschen Steuerklärung

Bei der Abgabe einer falschen Steuererklärung beginnt die Verjährung der Steuerhinterziehung von 5 bzw. 10 Jahren mit der Bekanntgabe des falschen Steuerbescheides.

Es wurde pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben

Bei Fälligkeitssteuern (z.B. Umsatzsteuer) beginnt die Verjährung der Steuerhinterziehung mit Ablauf des letzten Tages der Abgabefrist, also dem 31. Mai des Folgejahres, in dem die Steuer entstanden ist. 5 Jahre (oder 10 Jahre im Fall schwerer Steuerhinterziehung) später, mit Ablauf des 31. Mai endet die Verjährungsfrist. Am 01. Juni nach Ablauf der Verjährungsfrist darf die Steuerhinterziehung wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden (so der BGH, Beschluß vom 31.05.2011; 1 StR 189/11).

Bei der Schenkungssteuer beginnt die Verjährung einer pflichtwidrigen Unterlassung der Schenkungsteuererklärung 4 Monate nach Kenntnis der Schenkung (Anzeigepflicht binnen 3 Monaten gemäß § 30 I ErbStG plus Abgabefrist der Schenkungsteuererklärung von einem Monat gemäß § 31 I, VII ErbStG; BGH Beschluss vom 25. Juli 2011, 1 StR 631/10 Rn 41 ff).

Bei Veranlagungssteuern (Einkommensteuer) beginnt die Verjährung einer pflichtwidrig unterlassenen Steuererklärung, wenn etwa 95 % der Veranlagungsarbeiten des zuständigen Finanzamtes für den entsprechenden Besteuerungszeitraum abgeschlossen sind.

Bedeutung für Beratung und Verteidigung

Nach Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist braucht keine Selbstanzeige mehr abgegeben werden. Im Fall von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen müssen sich diese auf die noch nicht verjährten Zeiträume beschränken. Hier besteht Beratungs- und Verteidigungsspielraum.

Als erfahrener Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht führe ich Sie sicher durch das gesamte Verfahren, von der Beratung bis zum Abschluss einer gegebenenfalls notwendig werdenden Verteidigung.

 

Wichtige Grundregel: Immer Verteidiger informieren!

In allen Fällen gelten folgende Grundregeln:

  • Ruhe bewahren!
  • Schweigen!
  • Anwalt benachrichtigen!

Insbesondere im Fall der Festnahme/Verhaftung gilt: Informieren Sie sofort Ihren Verteidiger und machen Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung keinerlei Angaben zur Sache!

Hinweis

Die Tipps und rechtlichen Hinweise sind sorgfältig erstellt. Sie sind aber allgemeiner Natur und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen, da jeder Einzelfall anders ist und häufig besondere Regeln zu beachten sind.

 

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