Tipp: Strafbefehl – was nun?

Kai Bruno WestenMit dem Erlass eines Strafbefehls können strafrechtliche Ermittlungsverfahren im schriftlichen Verfahren ohne Gerichtsverhandlung beendet werden. Der Strafbefehl bekommt die Wirkung eines Urteiles, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung durch einen Einspruch angefochten wird. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang bei Gericht.

In der Regel wird durch den Strafbefehl eine Geldstrafe verhängt. Es sind aber auch weitere Rechtsfolgen, wie z. B. ein Fahrverbot, eine Einziehung von Gegenständen, der Verfall beschlagnahmten Geldes, Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen (sogenannte Verbandsgeldbuße), u.a. möglich. Wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, kann mit dem Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden.

Ein Einspruch kann sich gegen den gesamten Strafbefehl oder auch nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richten. Eine Begründung ist nicht unbedingt erforderlich, kann aber sinnvoll sein. Wurde die Einspruchsfrist versäumt, kann man gegen den Strafbefehl nichts mehr machen. Wenn die Einspruchsfrist unverschuldet nicht eingehalten wurde, innerhalb einer Woche nach Wegfall des den rechtzeitigen Einspruch hindernden Ereignisses ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und der Einspruch nachgeholt wird, kann der Strafbefehl auch bei versäumter Einspruchsfrist noch angegriffen werden.

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde, bestimmt das Gericht einen Termin für die Gerichtsverhandlung. Das Gericht ist bei Durchführung der Verhandlung nicht an die Höhe des Strafbefehls gebunden. Das Urteil kann also auch höher ausfallen.

Im Fall der Zustellung eines Strafbefehls sollten Sie daher unbedingt sofort, jedenfalls aber innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens für eine fachkundige Beratung aufsuchen. Der Verteidiger wird Ihnen empfehlen, dass er gegen den Strafbefehl zunächst fristwahrend Einspruch einlegt und Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte beantragt. Die Erfolgsaussichten des Einspruchs können erst nach genauer Aktenkenntnis und Rücksprache mit Ihnen beurteilt werden.

Der Verteidiger kann dann empfehlen, ob der Einspruch zurück genommen, auf die Strafhöhe begrenzt wird oder ob es sich lohnt, das Gerichtsverfahren durchzuführen.  In diesem Fall wird er mit Ihnen die Verteidigungsstrategie besprechen und gegebenenfalls den Einspruch schriftlich begründen. Wenn Sie unverschuldet die Einspruchsfrist versäumt haben, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen, der für Sie einen korrekten Wiedereinsetzungsantrag stellt.

Sie können sich darauf verlassen, dass ich Sie als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht bestmöglich berate und gegebenenfalls sicher durch das Verfahren führe.

 

Wichtige Grundregel: Immer Verteidiger informieren!

In allen Fällen gelten folgende Grundregeln:

  • Ruhe bewahren!
  • Schweigen!
  • Anwalt benachrichtigen!

Insbesondere im Fall der Festnahme/Verhaftung gilt: Informieren Sie sofort Ihren Verteidiger und machen Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung keinerlei Angaben zur Sache!

Hinweis

Die Tipps und rechtlichen Hinweise sind sorgfältig erstellt. Sie sind aber allgemeiner Natur und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen, da jeder Einzelfall anders ist und häufig besondere Regeln zu beachten sind.

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