Steuerstrafverteidigung

Vorwurf der Steuerhinterziehung?
Steuerstrafverteidigung von Ihrem Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht

Steuerstrafverteidung durch Steuerstrafverteidiger Kai Bruno Westen - FA für Steuerrecht & FA für Strafrecht
In der  Verteidigung bei Steuerhinterziehung (Steuerstrafverteidigung) geht es um den Vorwurf des Finanzamtes, dass Sie Ihre Steuerpflichten im strafrechtlich relevanten Umfang verletzt haben und es geht deshalb meist sehr energisch gegen Sie vor. Das verlangt bei der Verteidigung solide Kenntnisse und Erfahrung im Steuerrecht und im Strafrecht. Als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen als ausgewiesener Spezialist im Steuerstrafrecht in allen Bereichen zur Seite. Als Steuerstrafverteidiger verteidige ich Sie gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.


Übersicht Steuerstrafverteidigung

Was ist eigentlich Steuerhinterziehung?
Woraus besteht die Steuerhinterziehung?
Steuerhinterziehung laut Abgabenordnung (AO)
Auf den Vorsatz kommt es an – oder warum im Steuerstrafrecht manchmal Unwissenheit vor Strafe schützt
Sie müssen nicht schlauer sein als der Steuerberater
Wie wird das Finanzamt tätig? Wie erfahren Sie, dass gegen Sie ein Steuerstrafverfahren läuft?
Was sollten Sie dann tun?
Wie greife ich als Steuerstrafverteidiger für Sie ein?
Mein Ziel: Verfahrenseinstellung
Überraschungsbesuch vom Zoll oder vom Finanzamt (Hausdurchsuchung/Razzia)
Notrufnummer


 

Was ist eigentlich Steuerhinterziehung?

Zunächst einmal: Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Anders als viele glauben, ist Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt und wird auch hart verfolgt und bestraft. Das Gesetz droht im Fall von Steuerhinterziehung hohe Strafen an:

  • eine Geldstrafe
  • eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
  • und in besonders schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Bei der Bestrafung spielt besonders die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle. Als grobe Leitlinien gelten nach der Rechtsprechung des BGH:

  • bis zu 50.000 Euro hinterzogene Steuern:  Geldstrafe
  • Über 50.000 Euro hinterzogene Steuern: Haftstrafe auf Bewährung
  • Über 1 Mio. Euro hinterzogene Steuern: Freiheitsstrafe und öffentliche Hauptverhandlung, Bewährung nur in Ausnahmefällen

Das sind allerdings nur grobe Faustregeln! Es kommt immer auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Auch bei der Höhe der Steuerverkürzung muss nach Steuerart (z. B. Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) und Veranlagungszeitraum unterschieden werden. So werden z. B.  bei der Schadenberechnung der verkürzten Steuer die Beträge aus den einzelnen Veranlagungszeiträumen nicht zusammengerechnet, sondern als jeweils einzelne Straftat gewertet.

Sobald ein Finanzamt, eine Zollbehörde oder die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Steuerstraftat hat, nimmt es die strafrechtliche Ermittlung auf und versucht, die Steuerstraftat aufzuklären und zu verfolgen.

 

Woraus besteht die Steuerhinterziehung?

Steuerhinterziehung besteht aus verschiedenen Komponenten:

 

Bestraft wird eine fehlende oder falsche Information des Finanzamtes

Hierzu gehören rein objektive Faktoren wie z.B.

  • eine falsche Steuerklärung,
  • die verspätete Abgabe einer Steuererklärung
  • oder auch die unterlassene Steuererklärung, wenn man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

Die Juristen sprechen insofern von einem Erklärungsdelikt. Unter Strafe steht nämlich in der Regel nicht die unterlassene Zahlung einer geschuldeten Steuer sondern bestraft wird die fehlende oder falsche  Information des Finanzamtes durch falsche oder unterlassene Steuererklärungen.

 

Bestraft wird eine verkürzte Steuer

Das reicht für eine strafbare Handlung aber noch nicht aus. Zur Steuerhinterziehung gehört auch eine geschuldete Steuer, die durch die falsche oder verspätete Steuererklärung vom Finanzamt nicht richtig oder rechtzeitig festgesetzt werden konnte. Das ist die sogenannte verkürzte Steuer.

Es kommt auf die Möglichkeit des Finanzamtes an, auf Grundlage der richtigen und rechtzeitigen Steuererklärung die Steuer richtig festsetzen zu können. Die unterbliebene Zahlung der vom Finanzamt festgesetzten Steuer hingegen führt zwar zu unangenehmen finanziellen Konsequenzen wie z.B. Säumniszuschläge, ist in der Regel aber keine Straftat.

Steuerhinterziehung ist daher sowohl ein  Erklärungsdelikt als auch ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Der strafrechtliche Erfolg ist die (nicht richtig bzw. nicht rechtzeitig festgesetzte und daher) verkürzte Steuer.

 

Steuerhinterziehung laut Abgabenordnung (AO)

Die gesetzliche Vorschrift der Steuerhinterziehung steht im § 370 AO (Abgabenordnung). Dort heißt es:

 


Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.“


 

Übrigens zählt auch der unberechtigte Bezug von Kindergeld zur Steuerhinterziehung und wird strafrechtlich verfolgt.

Soweit die objektiven Faktoren einer Steuerstraftat. Im juristischen Sprachgebrauch spricht man vom sogenannten objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung.

Wenn das sogenannte “Finanzamt für Fahndung und Strafsachen” dem Verdacht einer Steuerhinterziehung nachgeht, hört die Prüfung der Finanzbeamten meist mit der Feststellung auf, dass objektiv eine Steuererklärung falsch oder zu spät war und dadurch Steuern nicht richtig oder rechtzeitig festgesetzt wurden. Das reicht aber nicht, um zu einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu kommen.

Zur strafbaren Steuerhinterziehung gehört nämlich nicht nur der objektive Fehler. Zur Strafbarkeit gehört auch die subjektive Komponente des Vorsatzes. Ohne Vorsatz keine Strafbarkeit.

 

Auf den Vorsatz kommt es an – oder warum im Steuerstrafrecht manchmal Unwissenheit vor Strafe schützt

Allerdings versteht ein Strafjurist unter Vorsatz etwas anderes als der allgemeine Sprachgebrauch. Für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung ist es nämlich bereits ausreichend, dass man die oben beschriebenen objektiven Voraussetzungen einer Steuerstraftat nur für möglich gehalten hat und trotzdem falsch gehandelt hat. Das ist der sogenannte bedingte Vorsatz (Eventualvorsatz) oder als Fachbegriff “dolus eventualis”.

Die Strafverfolgungsbehörden sind immer ganz schnell dabei, diesen bedingten Vorsatz zu unterstellen und haben damit auch bei den Gerichten häufig Erfolg. Im Volksmund heißt es dazu: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Im Steuerstrafrecht ist das aber falsch!

 

Bei Irrtum…

Glücklicherweise hat der ansonsten sehr streng gegen den Angeklagten urteilende Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass dann kein Vorsatz einer Steuerhinterziehung gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige irrtümlich annimmt, ein Steueranspruch sei nicht entstanden. Ein solcher Irrtum heißt im Juristendeutsch Tatbestandsirrtum und schließt den Vorsatz aus.

Das ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung und wurde in jüngerer Zeit vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 10. Januar 2019 (Aktenzeichen BGH 1 StR 347/18) wie folgt entschieden:

 


1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will. Es genügt, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der Hinterziehungsvorsatz setzt keine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus. Für bedingten Vorsatz reicht es aus, dass der Täter anhand einer laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirkt, sog. „Parallelwertung in der Laiensphäre“.

2. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ausschließt. Hält er die Existenz eines Steueranspruchs für möglich und lässt er die Finanzbehörde über die Besteuerungsgrundlagen gleichwohl in Unkenntnis, findet er sich also mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung ab, handelt er dagegen mit bedingtem Vorsatz.


 

In diesem Bereich liegt also viel Streit- und Argumentationspotential. Es ist meine Aufgabe als Steuerstrafverteidiger, dieses bestmöglich für Sie zu nutzen.

 

Sie müssen nicht schlauer sein als der Steuerberater

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2013 entschieden, dass der Steuerpflichtige nicht schlauer sein muss als sein Steuerberater und auf die Beratungs- und Hilfeleistung seines Steuerberaters vertrauen darf. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige seinen Steuerberater richtig und vollständig informiert.

Der BFH hat mit Urteil vom 29.10.2013 (Aktenzeichen VIII R 27/10) entschieden:

 


1. Der Steuerpflichtige darf im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen.

2. Dem Steuerpflichtigen kann das leichtfertige Handeln des Steuerberaters weder nach straf- oder bußgeldrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden.


 

Das sind nur zwei von mehreren Beispielen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Steuerstrafverteidigung kann also  je nach Fallgestaltung daher durchaus erfolgreich mit dem Argument geführt werden, dass es am Vorsatz einer Steuerhinterziehung fehlt. Wie das im Einzelfall und in Ihrer Konstellation aussieht – das kläre ich für Sie und entwickele dazu eine Strategie.

 

Wie wird das Finanzamt tätig? Und wie erfahren Sie, dass gegen Sie ein Steuerstrafverfahren läuft?

Normalerweise gibt es zwei Möglichkeiten, wie sie von einem Steuerstrafverfahren gegen Sie  erfahren:

  • Sie erhalten einen Brief vom Finanzamt.
  • Sie erhalten überraschenden Besuch vom Zoll oder vom Finanzamt (Hausdurchsuchung/Razzia).

 

Wenn ein Brief kommt

Im Normalfall erhalten Sie vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen einen Brief. Dort heißt es z.B. (so oder so ähnlich):

 


Einleitung eines Strafverfahrens

Sehr geehrte Frau….,
sehr geehrter Herr….,

 gegen Sie ist am …..durch das Finanzamt …..nach § 397 Abgabenordnung (AO) das Strafverfahren wegen des Verdachts folgender Steuerstraftaten eingeleitet worden:

Hinterziehung der Einkommensteuer 2014 – 2017

Nach hier vorliegenden Erkenntnissen haben Sie das Ihnen gehörende Einfamilienhaus in…..für eine monatliche Nettomiete von …….€ zzgl. Betriebskosten vermietet.

Ihnen wird daher vorgeworfen, den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige/unvollständige Angaben gemacht zu haben, indem Sie in Ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 2014 – 2017 Ihre Einkünfte aus der Vermietung des Einfamilienhauses nicht erklärten.

Damit haben Sie bewirkt, dass die Einkommensteuer 2014 – 2017 in noch festzustellender Höhe zu niedrig festgesetzt wurde.

Vergehen, strafbar nach §§ 369, 370 (1) Nr. 1 i.V.m. § 150 Abgabenordnung (AO), §§25, 53 Strafgesetzbuch (StGB)

Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit sich bis zum …….. zu dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf zu äußern.

Weiterhin fordere ich Sie auf, beim Finanzamt …… innerhalb o.g. Frist eine Aufstellung Ihrer Einkünfte aus der Vermietung des Einfamilienhauses für die Jahre 2014 – 2018 einzureichen.

Ich weise darauf hin, dass

  • es Ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit – auch schon vor Ihrer Vernehmung – einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger zu befragen sowie zu Ihrer Entlastung Beweisanträge zu stellen und unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Abs. 1 und 3 stopp zu beanspruchen; zu Letzterem weise ich auf die Kostentragungspflicht nach § 465 StPO im Falle einer Verurteilung hin.
  • Sie Informationen über mögliche Verteidiger in den beim Amtsgericht und Landgericht geführten Listen sowie über mögliche anwaltliche Notdienste u.a. im Internet erhalten können (§385 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 136, 163a StPO).
  • Im Besteuerungsverfahren weiterhin Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung besteht, jedoch Zwangsmittel gegen Sie unzulässig sind, wenn Sie dadurch gezwungen würden, sich selbst wegen des Tatvorwurfs zu belasten (§393 Abs. 1 AO).

Hochachtungsvoll …“


 

Was sollten Sie dann tun?

Am besten rufen Sie mich sofort an und vereinbaren einen Besprechungstermin unter Tel. 030 88475486

Auf keinen Fall sollten Sie dem Finanzamt unbedacht und ohne vorherige Rücksprache antworten. Im Zweifel werden nämlich alle Ihre Angaben gegen Sie ausgelegt!

Es wäre aber auch falsch, gar nicht zu reagieren. Auch wenn die Mühlen langsam mahlen:  Sie mahlen. Und am Ende steht meistens eine harte strafrechtliche Entscheidung gegen Sie, neuerdings auch verbunden mit der vorsorglichen Beschlagnahme Ihres Vermögens (Vermögensarrest).

 

Wie greife ich als  Steuerstrafverteidiger für Sie ein?

Zunächst zeige ich  dem Finanzamt schriftlich an, dass ich Ihre Verteidigung übernommen habe. Damit hat das Strafsachenfinanzamt gleich einen professionellen Ansprechpartner und richtet auch die Post an mich als Ihren Verteidiger. Zugleich beantrage ich Akteneinsicht. In der Regel schickt mir die Buß- und Strafsachenstelle die amtliche Ermittlungsakte zur Einsichtnahme. Ich kopiere die Akte und prüfe, aus welchem Grund das Finanzamt das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet hat und welche belastenden Beweismittel dem Finanzamt vorliegen.

Auf dieser Grundlage verschaffe ich mir einen ersten Überblick z.B. über das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen einer etwaigen Steuerstraftat und erste Verteidigungsansätze. Dabei hilft mir meine Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht. Dieses erste Zwischenergebnis bespreche ich mit Ihnen und richte die weitere Verteidigungsstrategie in Absprache mit Ihnen danach aus. Dabei ist es meist wichtig, dass ich Ihre Geschichte hinter den Vorgängen kenne.

Davon gibt es seltene Ausnahmen. Daher ist es wichtig, dass die Gespräche zwischen Ihnen und mir vertraulich sind. Diese Vertraulichkeit ist für jeden Strafverteidiger eine Selbstverständlichkeit. Sie ist aber auch durch die gesetzliche Schweigepflicht des Rechtsanwaltes geschützt. Auf Grundlage unserer Besprechung verfasse ich in der Regel eine Verteidigungsschrift.

Je nach Lage Ihres Falles werde ich als Ihr Steuerstrafverteidiger versuchen, den Strafvorwurf zu Fall zu bringen. Das kann z.B. dadurch geschehen, dass es Argumente gibt, die bereits den sogenannten objektiven Strafvorwurf beseitigt oder zumindest nach unten korrigiert. Das kann auch dadurch gelingen,

  • dass dem Finanzamt die Beweismittel fehlen,
  • nicht ausreichen,
  • erfolgreich in Frage gestellt werden können
  • oder durch entlastende Beweismittel korrigiert werden.

Das ist die klassische Aufgabe des Strafverteidigers. Die Kunst der Steuerstrafverteidigers besteht auch darin, zu erkennen und zu entscheiden, wann welches Verteidigungsargument vorgetragen oder wann besser geschwiegen wird.

Die nächste Stufe ist die Verteidigung gegen den Vorsatz einer Steuerhinterziehung. Hier kann immer häufiger erfolgreich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung wirft also gleichzeitig steuerrechtliche und strafrechtliche Fragestellungen und Verteidigungsansätze auf. Ich bin sowohl Fachanwalt für Steuerrecht als auch Fachanwalt für Strafrecht und kann Ihnen daher auf beiden Ebenen als Experte im Steuerstrafrecht helfen.

 

Mein Ziel: Verfahrenseinstellung

Erstes Verteidigungsziel ist die bedingungslose Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Häufig gelingt die Einstellung des Strafverfahrens zumindest gegen Zahlung einer Geldauflage. In den Fällen, in denen eine Bestrafung nicht vermieden werden kann, werde ich versuchen, dass ein möglichst milder Strafbefehl erlassen wird. Manchmal ist es aber nicht zu vermeiden oder sogar ratsam, den Rechtsstreit vor Gericht auszutragen.

Gute juristische Argumente werden nämlich immer mal wieder vom Finanzamt ignoriert und überzeugen erst ein Gericht. Es hängt immer von den Umständen des Einzelfalles und vor allem von Ihrer individuellen Lebenssituation ab, welcher Weg der Verteidigung für Sie am besten passt. Als Ihr Steuerstrafverteidiger achte ich darauf, dass Ihr Verteidigungsziel bestmöglich umgesetzt wird.

Grundsätzlich gilt: Je früher Sie mich einschalten, umso größer ist der  Verteidigungsspielraum und umso besser kann ich Ihnen helfen!

 

Überraschungsbesuch vom Zoll oder vom Finanzamt (Hausdurchsuchung/Razzia)

Wie das Finanzamt oder die Zollfahndung vorgeht – und was Sie keinesfalls tun sollten

Wenn der Zoll oder das Strafsachenfinanzamt der Auffassung  ist, dass zur Sicherung von Beweismitteln der Überraschungseffekt einer Hausdurchsuchung ausgenutzt werden muss, beantragt die jeweilige Strafverfolgungsbehörde beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss.

Sie erfahren dann erst im Rahmen einer sogenannten Hausdurchsuchung davon, dass gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft. Die Beamten durchsuchen Ihre Räumlichkeiten nach Beweisen und nehmen Ihnen die entsprechenden Unterlagen, Computer, Telefone etc. weg. Im Juristendeutsch: Sicherstellung und Beschlagnahme.

Bitte rufen Sie mich sofort an, wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden. Meine Notrufnummer lautet 01716945623

Ich wende mich dann an die Einsatzleitung. Nach Möglichkeit komme ich  gleich zum Einsatzort, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen zu prüfen, in Ihrem Sinne zu begleiten oder auch zu verhindern, was zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig verhindert werden kann.

Das Wichtigste in einer solchen Situation ist, dass Sie Ruhe bewahren, die Beamten ihre Arbeit machen lassen, damit  nicht zusätzlich noch Vorwürfe von strafbaren Widerstandshandlungen erhoben werden oder ein Haftgrund wegen Verdunkelungsgefahr provoziert wird und vor allem, dass Sie zu den strafrechtlichen Vorwürfen schweigen und sich auch nicht beiläufig auf ein Gespräch mit den Beamten einlassen. Sie müssen nämlich damit rechnen, dass Ihre Angaben so protokolliert werden, wie die Beamten sie verstehen (wollen) und später alles gegen Sie ausgelegt wird.

Die rechtliche Auseinandersetzung erfolgt später durch mich. Wahrscheinlich werde ich sogleich bei Gericht Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss einlegen. Das ist der schnellste Weg, um Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte zu erhalten, um möglichst früh die richtigen Weichen stellen zu können. Häufig geht es auch darum, dass Sie möglichst schnell Ihre Unterlagen und Computer zurück bekommen. Ich ergreife für Sie die geeigneten Maßnahmen.


Bitter denken Sie immer an die wichtigste Grundregel:

  • Schweigen,

  • Ruhe bewahren

  • und immer Ihren Verteidiger informieren!

Notrufnummer: +49 171 694 56 23

 

Kontakt


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